Satzung
Satzung des Vereins(Stand 11/2012)Wir für Schönefeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Wir für Schönefeld e.V.“.Der Verein hat den Sitz in Leipzig.
§ 2 Vereinszweck
- Die Arbeit des Vereins ist ehrenamtlich, unpolitisch, selbstlos und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satzungsgemäße Zwecke sind:a) die Förderung von Kunst und Kultur.Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Unterstützung und Durchführung von sozialen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen. Der Verein wird dabei selbst Veranstalter sein oder andere Organisationen durch die tätige Mithilfe seiner Mitglieder oder durch die Zurverfügungstellung seiner Ressourcen unterstützen.b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Bei der Verwirklichung dieses Satzungszweckes versteht sich der Verein insbesondere als Interessenvertreter der Bürger, ansässigen Unternehmen, sowie anderen Organisationen als Vermittler zwischen diesen und den Verwaltungen der Stadt. Zudem wird der der Satzungszweck verwirklicht durch Kommunikation und Meinungsaustausch mit den Bürgern bei Veranstaltungen zur Meinungsbildung sowie zur Interaktion mit anderen gemeinnützigen Organisationen. Hierbei geht es insbesondere um die Entwicklung des Stadtteils.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche, und juristische Personen werden. Neben den ordentlichen Mitgliedern können dem Verein Ehrenmitglieder angehören. Minderjährige benötigen die Erlaubnis Ihrer gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen werden durch die Organe der Gesellschaft vertreten, diese können sich wiederum durch von ihnen beauftragten Personen vertreten lassen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag, durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem neuen Mitglied der Beschluss mitgeteilt wird.
Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Politik, die herausragendes geleistet haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft antragen. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Aufnahme des Ehrenmitgliedes wird durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen.Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.
Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endeta) durch Tod (natürlicher Personen)b) mit Stellung des Insolvenzantrages oder Einstellung der Geschäftstätigkeit (juristische Personen)c) bei Austrittd) oder durch Ausschluss
- Der Austritt wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn dieser bis zum 30. September desselben Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Erfolgt ein Antrag nach o.g. Stichtag wird der Austritt erst zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres wirksam.
§ 7 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werdena) wenn es einer rechtsstaatsfeindlichen Organisation angehört oder angehörte.b) durch sein unehrenhaftes und / oder unwahrhaftiges Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ruf schädigt oder seine satzungsmäßige Arbeit erheblich und nachhaltig behindert.c) durch Verleumdung oder üble Nachrede den Verein schädigt und / oder den Zusammenhalt im Verein nachhaltig stört.d) den fälligen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht binnen angemessener Frist von sechs Monaten zahlt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei der erste Vorsitzende bei Stimmengleichheit die gewichtigere Stimme innehat.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung (mit einfacher Mehrheit) der Mitgliederversammlung beantragen, um den Ausschluss aufzuheben. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Es gilt § 11.
§ 8 Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag.Seine Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren, sowie deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Spenden
Der Verein ist berechtigt, von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Spenden entgegenzunehmen.
§ 10 Verwendung der Mittel
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand entlasten oder bei Unklarheiten im Kassenbericht nicht entlasten.
- Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder oder eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Auslagen und Aufwandsentschädigungen werden erstattet, wenn diese im Sinne des Vereins sind, dem Satzungszweck entsprechen und vom Vorstand genehmigt wurden.
- Rechnungen sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu prüfen und freizugeben. Die Höhe der Überweisungsbeträge regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann bei einer juristischen Person nur durch einen gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder durch eine schriftlich bevollmächtigte natürliche Person ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung hat auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu erfolgen. Der Versammlungszweck ist darin anzugeben. Der Vorstand lädt zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:Die Mitgliederversammlung wählt und entlasteta) den Vorstandb) die Kassenprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen)
- Die Mitgliederversammlung beschließt übera) die Satzung und deren Änderungb) die Tagesordnungc) die Anzahl der Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 1b)d) den Jahresabschlusse) die Entlastung des Vorstandesf) die Beitragsordnung des Vereinsg) die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, wenn der Vorstand seinen Aufnahmeantrag abgelehnt hat und der Bewerber die Mitgliedschaft beim Vorstand ausdrücklich beantragth) die Aufnahme eines Ehrenmitgliedesi) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.j) den Haushaltplan für das kommende Geschäftsjahr.
- Fristen, Anträge und Beschlussfassunga) Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder Email mit Beifügung der vorläufigen Tagesordnung, bzw. im besonderen Fall durch persönliche oder telefonische Benachrichtigung.b) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen und sind dann in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Über die Aufnahme weiterer Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.c) Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder dessen Vertreter durch.d) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 25 Prozent der Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.e) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist vor der Abstimmung festzustellen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das stimmberechtigte Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf eine natürliche Person übertragen.f) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.g) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.h) Die Abstimmung erfolgt regelmäßig offen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens 50 Prozent der anwesenden Stimmen beantragen eine geheime Abstimmung.i) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch einen Protokollführer (welcher zu Beginn der Versammlung bestimmt wird) anzufertigen. Dieses ist im Anschluss durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
- Zusammensetzunga) Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.b) Der Vorstand besteht aus:- einem Vorsitzender- einem Stellvertreter des Vorsitzenden- einem Schatzmeister- und bis zu 2 weiteren Mitgliedern.c) Bei Abstimmung mit Gleichstand hat die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidendes Gewicht.
- Wahl des Vorstandsa) Der Vorstand sowie jedes Mitglied kann der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des Vorstandes unterbreiten.b) Dies kann vor einer Mitgliederversammlung schriftlich über den Vorstand oder mündlich in der Mitgliederversammlung geschehen.c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach § 11 Abs. 3.
- Amtszeit des Vorstandsa) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.b) Tritt ein Vorstandsmitglied innerhalb der 2jährigen Amtszeit zurück oder in Folge des Verlustes der Vereinsmitgliedschaft, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit ein ordentliches Mitglied in die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch einfachen Beschluss des Vorstandes berufen werden. Der Vorstand muss zu jeder Zeit aus mindestens zwei Drittel der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstände bestehen. Ansonsten ist der Vorstand komplett durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen.
- 4. Aufgaben des Vorstandesa) Der Vorstand wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden, oder durch einen der Vorgenannten gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.b) Näheres über die Vertretungsbefugnis, auch im Rahmen von finanziellen Vertretungen, regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.c) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, welche von der Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Diese bestimmt Näheres über Form und Fristen der Vorstandssitzungen, die Beschlussfassung, aber auch über die Höhe der finanziellen Befugnisse des Vorstandes.d) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages gilt § 11 Abs. 4 g.
- Aufgaben des Vorstandes:a) Planung der Vereinsaktivitätenb) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung(en)c) Aufstellung der Tagesordnung für Mitgliederversammlungend) Erstellung des Jahresberichts, welcher Tätigkeiten und finanzielle Lage des Vereins niederspiegelt.e) Erstellung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
- EhrenamtAlle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
§ 13 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss des Vereins unmittelbar nach Ende des Geschäftsjahres.
- Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Sie empfehlen Entlastung / Nichtentlastung des Vorstandes.
- Die Kassenprüfer werden jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für das laufende Geschäftsjahr neu gewählt.
§ 14 Haftung
Unfälle oder andere Schäden sind über den Verein nicht abgesichert. Eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung hat jedes Mitglied unabhängig vom Verein selbst abzuschließen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins wird durch drei Viertel der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Auflösung ist als gesonderter Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung anzukündigen.
- Die Auflösung darf nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der auf die Mitglieder entfallenen Stimmen in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an:a) den Verein „CVJM-Leipzig e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in Sinne der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.b) den Verein „Schloss Schönefeld e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in Sinne der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.11.2012 in Leipzig / Schönefeld beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung kann hier zum ausdrucken heruntergeladen werden: SATZUNG WFS